Entscheidung

Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 550/13
Rechtsvorschriften: § 5 KSchG; § 139 ZPO

Im Rahmen eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage können nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) neu benannte Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen der fristgerecht benannten Mittel der Glaubhaftmachung handelt.

Das Arbeitsgericht ist nicht verpflichtet, die antragstellende Partei im Rahmen der Zweiwochenfrist zur Benennung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung aufzufordern.
 

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