Entscheidung

Datum: 16.01.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 513/13
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG; § 242 BGB

Auch zweitinstanzlich als unwirksam angesehene Befristungsabrede mit einer teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin, die der beklagte Arbeitgeber in erster Linie auf den Sachgrund des "vorübergehenden Bedarfs" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG stützt
(Fehlen einer auch nur ansatzweise verifizierbaren Prognose zur Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages - als sechsten, jeweils auf ein Schuljahr befristeten, Arbeitsvertrages -, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch anzunehmende Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung des Beklagten auf die  Rechtswirksamkeit der Befristung) 
 

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