Entscheidung

Datum: 28.05.2014
Aktenzeichen: 8 TaBV 34/12
Rechtsvorschriften: § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG, § 94 Abs. 2 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 5 . S. 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.

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