Entscheidung

Datum: 15.01.2013
Aktenzeichen: 7 Sa 573/12
Rechtsvorschriften: § 1, 7, 10 S. 1, 2 s. 2 Nr. 4 AGG

Wirksamer Ausschluss einer Witwenrente nach einer Versorgungsordnung, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, keine Altersdiskriminierung wegen der Sonderregelung in § 10 S. 1 bis 3, Nr. 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zuläßt.

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