Entscheidung

Datum: 14.08.2014
Aktenzeichen: 4 TaBV 44/14
Rechtsvorschriften: § 98 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Auch im Beschwerdeverfahren angenommene offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle, durch die "Allgemeine Regeln für Mitarbeitergespräche" - formalisierte allgemeine Verfahrensregelungen für die Durchführung von Gesprächen mit einzelnen Arbeitnehmern bei individuell auftretenden Problemen wie etwa Zuspätkommen, Fehler bei der Arbeitsausführung etc. - aufgestellt werden sollten.

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