Entscheidung

Datum: 09.03.2015
Aktenzeichen: 10 Ta 8/15
Rechtsvorschriften: §§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung

Fortführung der Entscheidung des LAG München vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15

  • Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.
  • Der Mitteilungspflicht ist dann genüge getan, wenn die Mitteilung dem zuständigen Gericht tatsächlich vorliegt.
  • Hat das Erstgericht in einem atypischen Fall keine Ermessensentscheidung getroffen, ist der Aufhebungsbescheid aufzuheben. Das Erstgericht hat dann Gelegenheit, sein Ermessen auszuüben mit dem Ergebnis entweder erneut aufzuheben, allerdings unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, oder die Aufhebung zu unterlassen.
     

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