Entscheidung

Datum: 06.08.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 264/15
Rechtsvorschriften: ZPO: § 256 Abs. 1

  1. Die Unwirksamkeit der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, kann nicht gesondert im Rahmen der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsverhältnis i.S.d. Norm, sondern um eine Vorfrage weiterer Ansprüche handelt. In diesem Fall ist auch ein Feststellungsinteresse zu verneinen.
  2. Des Weiteren fehlt dem Arbeitnehmer ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der gerichtlichen Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm zu einem bestimmten, mehrere Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Versorgungsvertrag nach beamtenähnlichen Grundsätzen anzubieten, wenn der Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage neben der Erfüllung einer bestimmten Beschäftigungsdauer von weiteren ungewissen Ereignissen wie der gesundheitlichen Verfassung des Arbeitnehmers sowie einer guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in diesem Zeitpunkt abhängt.
     

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