Entscheidung

Datum: 27.01.2016
Aktenzeichen: 5 Sa 897/15
Rechtsvorschriften: §§ 305c, 307, 313 Abs. 3 BGB

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines sog. Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung, weil sie mit ihrer Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in ein neues Versorgungssystem rechtswirksam hierauf verzichtet hat. Das ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. Die Vereinbarung hält auch einer AGB-Kontrolle stand.

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