Entscheidung

Datum: 26.01.2017
Aktenzeichen: 3 TaBV 95/16
Rechtsvorschriften: SGB IX: §§ 81, 84, 95, 99; ERA-TV: § 7

  1. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung hat ein Anhörungs- und Unterrichtungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wenn Leistungsbeurteilungszweitgespräche mit Minderung in der Leistungsbeurteilung durchgeführt werden, die zu einer Minderung der tariflichen Leistungszulage führen.
  2. Werden diese Rechte nicht gewahrt, ist die Durchführung bzw. Vollziehung der Leistungszweitbeurteilung auszusetzen.

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