Entscheidung

Datum: 20.12.2013
Aktenzeichen: 2 Ta 156/13
Rechtsvorschriften: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; §§ 99, 100, 101 BetrVG

  1. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in NZA 2013, 809 ff veröffentlicht) entfaltet zwar keine bindende Wirkung. Bei dessen (richtiger) Anwendung bewegt sich das Gericht jedoch regelmäßig im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
     
  2. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (Streitwertkatalog 13.2.1.).
     
  3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, den Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten.
     
  4. Die Bewertung von Massenverfahren kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auch übergreifend über mehrere Beschlussverfahren erfolgen (vgl. 13.7 Streitwertkatalog). Hierbei wird man berücksichtigen müssen, ob die Art der Maßnahmen im Wesentlichen identisch ist, welche unternehmerische Entscheidung hinter den personellen Einzelmaßnahmen steckt, ob deren Umsetzung und Durchführung hinreichende Parallelen aufweisen und ob ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
     
  5. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem entsprechend der Dauer ermittelten vollen Wert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25 %, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5 %, alle weiteren Einstellungen mit 10 % dieses Wertes (vgl. 13.7 Streitwertkatalog).
     
  6. Der Antrag nach § 100 BetrVG wird mit dem halben Wert des jeweiligen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (13.5 Streitwertkatalog).
     
  7. Beantragt der Betriebsrat zeitgleich mit einem vom Arbeitgeber nach §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG eingeleiteten Verfahren die Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG, ist dieser Antrag ebenfalls mit dem halben Wert des jeweiligen Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten (Präzisierung von Ziff. 13.6 Streitwertkatalog, der bei der Bewertung des Antrags nach § 101 BetrVG mit dem vollen Wert offenbar von einem unabhängig gestellten Aufhebungsantrag des Betriebsrats ausgeht).
  8.  

     

     

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