Entscheidung

Datum: 21.05.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 459/13
Rechtsvorschriften: §§ 6 TVöD; 2 LFZG

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag dienstplanmäßig 4 Stunden frei haben, da sie diese Arbeitsstunden bereits in der Vorwoche erbringen mussten, um die dienstplanmäßig ausgefallenen 4 Stunden zu verringern.

Beim BAG (Az.: 6 AZR 510/14) wurde am 29.07.2014 Revision eingelegt.

Die Revision wurde am 24.09.2015 vom BAG zurückgewiesen.

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