Entscheidung

Datum: 12.11.2014
Aktenzeichen: 2 Sa 407/14
Rechtsvorschriften: §§ 293 ff, 615 BGB, § 18 MTV für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Betrieben des Groß- und Außenhandels in Bayern vom 23.06.1997

  1. Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend" und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist (wie BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11).
     
  2. Bezugspunkt der Geltendmachung ist nicht die Dauer des Bestandsstreits, sondern die Dauer des durch die unwirksame Kündigung ausgelösten Annahmeverzugs. Daher erfasst die Geltendmachung auch erst nach Ende des Bestandsstreits entstehende Annahmeverzugsansprüche solange, bis der Annahmeverzug etwa durch das vorbehaltlose Angebot eines vertragsgerechten Arbeitsplatzes seitens des Arbeitgebers endet.

      Rechtsmittel ist zugelassen.
      BAG, Az.: 5 AZR 795/14

 

 

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