Entscheidung

Datum: 20.01.2014
Aktenzeichen: 5 Ta 186/13
Rechtsvorschriften: § 148 ZPO

Ein Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Rechtsstreit um die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt worden ist, muss auf sofortige Beschwerde aufgehoben werden, wenn sich dem Aussetzungsbeschluss nicht entnehmen lässt, dass bei Erfolg des Arbeitnehmers in dem Kündigungsschutzverfahren der Klage auf Entfernung der Abmahnungen stattzugeben sein wird (im Anschluss an: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.11.2007, 16 Ta 88/08, Juris).

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