Entscheidung

Datum: 13.05.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 351/14
Rechtsvorschriften: §§ 35, 36 BBhV

  1. Ein positiver Anerkennungsbescheid gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eröffnet dem Beihilfeberechtigten nicht die Möglichkeit, die Kurmaßnahme in einer anderen als von Antrag und Anerkennungsbescheid erfassten Einrichtung durchzuführen.
     
  2. Die diesbezügliche Unkenntnis des Antragstellers begründet keinen Ausnahmefall i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV für eine nachträgliche Anerkennung.


    Rechtsmittel ist zugelassen.

    Revision beim BAG am 14.08.2015 eingelegt - Az.: 6 AZR 433/15

 

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