Entscheidung

Datum: 16.12.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 154/15
Rechtsvorschriften: §§ 48, 63, 68 GKG

  1. Der auf die Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen gerichtete Anspruch bewertet sich nach den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin.
     
  2. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein prozentualer Abschlag vorzunehmen.
  3.  

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