Entscheidung

Datum: 03.05.2016
Aktenzeichen: 2 Ta 50/16
Rechtsvorschriften: §§ 888, 891, 91, 97 Abs. 2 ZPO

Die Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einer „guten“ Leistungs- und Gesamtbeurteilung hat nur hinsichtlich der Erteilung, nicht aber hinsichtlich der „guten“ Bewertung einen vollstreckbaren Inhalt.

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