Entscheidung

Datum: 09.08.2016
Aktenzeichen: 4 Ta 92/16
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG

  1. Die Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung ist gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann höchstens mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn die hilfsweise ordentliche Kündigung auf zusätzliche Kündigungssachverhalte gestützt wird.
     
  2. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag bleibt ohne zusätzliche Bewertung, soweit er sich nur auf die angegriffene Kündigung bezieht.

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