Entscheidung

Datum: 27.11.2013
Aktenzeichen: 2 Sa 349/13
Rechtsvorschriften: §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG, Tarifverträge für die Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie

  1. Die pauschale Verweisung im Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher auf die unwirksamen Tarifverträge der CGZP führt in der Regel nicht zur Geltung der dort geregelten Ausschlussfristen. Dies gilt insbesondere, wenn im Arbeitsvertrag gesondert Ausschlussfristen enthalten sind.
     
  2. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG gehören auch die Urlaubsansprüche. Für diese gelten die Regeln des Urlaubsrechts, insbesondere hinsichtlich Übertragung, Verfall und Abgeltung, wie sie beim Entleiher zur Anwendung kommen.
  3.  

 

 

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