Entscheidung

Datum: 28.07.2014
Aktenzeichen: 4 Ta 90/14
Rechtsvorschriften: §§ 802a ff, 888 ZPO

Die Verpflichtung des Arbeitgebers vermögenswirksame Leistungen auf ein Bausparkonto des Arbeitnehmers einzuzahlen ist nach den §§ 802a ff ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

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