Entscheidung

Datum: 09.12.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 550/14
Rechtsvorschriften: § 613a BGB

  1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil nach dem Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf einen anderen Inhaber über, kann die Kündigungsschutzklage auch dann gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden, wenn der Übergang schon vor Klageerhebung stattgefunden hat.
     
  2. In einem solchen Fall würde – unterstellt, es läge ein Betriebsübergang vor – der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand übernehmen und müsste sich das Ergebnis der Kündigungsschutzklage zurechnen lassen.
     
  3. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsklage auch gegen den neuen Inhaber richten kann. Jedenfalls dann, wenn er sich mit dem bisherigen Inhaber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung einigt, bleibt es bei den Kündigungswirkungen selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen zum Betriebserwerber besteht.
     
  4. Wird innerhalb dieser Einigung mit dem bisherigen Betriebsinhaber gleichzeitig klargestellt, dass kein Betriebsübergang stattgefunden hat, so wirkt dies auch im Verhältnis des Klägers zum Betriebserwerber. Eine solche Einigung kommt nämlich einem Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB gleich mit der Folge, dass ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber nunmehr rechtsmissbräuchlich wäre.
     
  5. Ob dies auch gelten würde, wenn der Kläger gegen den neuen Inhaber Antrag auf Wiedereinstellung gestellt hätte, kann dahinstehen. Vorliegend fehlt es an einem solchen Begehren.
     
  6. Zu den Voraussetzungen des Sachvortrags des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebs- oder Teilbetriebsübergangs.

 zum Volltext