Entscheidung

Datum: 05.03.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 689/12
Rechtsvorschriften: § 112 BetrVG; Art. 3 GG; § 286 ZPO

  1. Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Arbeitnehmer, der mehrere Monate vor der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb zu schließen, einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung wegen Übernahme der von ihm durchgeführten Tätigkeit durch die Geschäftsführerin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, eine geringere als die im wegen der Stilllegung abgeschlossenen Sozialplanabfindung erhalten hat.
     
  2. Behauptet der Arbeitnehmer, im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages sei die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung schon getroffen gewesen, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da es sich bei der Frage, wann die Beklagte zur Stilllegung entschlossen war, um eine "innere Tatsache" handelt, muss er dabei zumindest Indizien vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich der Schluss auf das Vorhandensein des Stilllegungsbeschlusses aufdrängt. Der Hinweis darauf, dass das Ausscheiden (nicht der Abschluss des Aufhebungsvertrages) erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Stilllegung verkündet war, genügt hierfür nicht.
  3.  

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