Entscheidung

Datum: 02.07.2015
Aktenzeichen: 4 Ta 60/15
Rechtsvorschriften: §§ 39, 42 GKG, 32, 33 RVG

Es liegt keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Bestandsstreit und der Klage auf Zahlung von Annahmeverzug i. S. d. Ziffer I 6 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vor, wenn der Erfolg der Zahlungsklage nicht alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängt, sondern noch andere Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Parteien im Streit stehen.

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