Entscheidung

Datum: 13.05.2015
Aktenzeichen: 4 Sa 4/14
Rechtsvorschriften: §§ 1, 3, 6 TV UmBW; 11 TVöD; 1, 3, 7 AGG, Art. 6 GG

Eine nur zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung gemäß § 11 Abs. 1 a) TVöD führt i. R. d. § 6 Abs. 4 TV UmBW nur zu einer zeitlich beschränkten und keiner dauerhaften Reduzierung der Entgeltsicherung.

Rechtsmittel:

Revision wurde beim BAG am 10.08.2015 eingelegt, Aktenzeichen: 6 AZR 423/15;

Revision wurde am 22.09.2016 zurückgewiesen.

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