Entscheidung

Datum: 26.08.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 571/13
Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 4 AÜG; § 204 BGB

Macht ein Arbeitnehmer in einer Klage auf equal pay in seiner Berechnung von mehreren Teilvergütungsansprüchen (Grundlohn Zuschläge, Urlaubsgeld usw.) nur den Grundlohn geltend, tritt die Verjährungshemmung nur für diesen Teil der Ansprüche ein. Werden die bisher nicht erhobenen Ansprüche erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in eine neue Anspruchsberechnung aufgenommen, können sie, erhebt der Arbeitgeber die Einrede der Verjährung, nicht mehr geltend gemacht werden. Insbesondere stellt der Anspruch nach § 10 Absatz 4 Satz 1 AÜG keinen einheitlichen Streitgegenstand dar.

Rechtsmittel zugelassen;

Revision beim BAG eingelegt am 30.10.2014 - Az.: 5 AZR 704/14

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