Entscheidung

Datum: 29.02.2016
Aktenzeichen: 7 Ta 17/16
Rechtsvorschriften: §§ 767, 769, 707 Abs. 2 ZPO; § 62 Abs. 1 ArbGG

  1. Auch im Rahmen einer Titelgegenklage gemäß § 767 ZPO analog findet ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Absatz 2 ZPO nicht statt.
  2. Bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung bei der Titelgegenklage einstweilen einzustellen ist, findet § 62 Absatz 1 ArbGG keine Anwendung.
     

Beschwerde wurde am 04.04.2016 beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZB 18/16 eingelegt und am 01.06.2016 als verlustig erklärt.

 

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