Entscheidung

Datum: 02.02.2016
Aktenzeichen: 7 Sa 239/16
Rechtsvorschriften: §§ 626, 628 BGB

Schadensersatzansprüche aus § 628 Absatz 2 BGB; abgewiesen teils, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten wurde, teils, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abgemahnt hatte und damit auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

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