Entscheidung

Datum: 27.09.2016
Aktenzeichen: 7 Sa 424/14
Rechtsvorschriften: §§ 80, 82, 50, 51 InsO, §§ 619a, 254 BGB

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer ein ihm zu betrieblichen Zwecken überlassenes Fahrzeug nach der eingeräumten Nutzungszeit nicht an den Insolvenzverwalter herausgibt, sondern an einen früheren Mitarbeiter der Schuldnerin, weil er annimmt, das Fahrzeug sei sicherungsübereignet.

Rechtsmittel wurde beim BAG am 15.11.2016 eingelegt - Az.: 8 AZR 779/16

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