Entscheidung

Datum: 06.02.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 304/12
Rechtsvorschriften: § 3 Abs. 4 AGG, § 278 BGB

Eine Haftung des Arbeitgebers für sexuelle Belästigungen eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden nach § 12 AGG trifft. § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) greift nicht ein.

Nichtzulassungsbeschwerde vom 04.05.2015 - Az.: 8 AZN 448/15 - wurde vom BAG am 22.10.2015 zurückgewiesen.

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