Entscheidung

Datum: 13.06.2017
Aktenzeichen: 7 TaBV 71/16
Rechtsvorschriften: §§ 29 Absatz 2 Satz 6, 25 Absatz 2 BetrVG

Fasst der Gesamtbetriebsrat nicht vor einer rechtsfehlerfreien Prozessentscheidung des Erstgerichts einen wirksamen Beschluss, mit dem ein bestehender Mangel bezüglich der Einleitung des Beschlussverfahrens geheilt wird, kann er das später nicht mehr nachholen (im Anschluss an BAG vom 04.11.2015 - 7 ABR 61/13).

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