Entscheidung

Datum: 22.09.2017
Aktenzeichen: 8 TaBV 9/17
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG

  1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung eines bislang befristet eingestellten Arbeitnehmers war zu ersetzen, da der geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, die Vereitelung eines Anspruchs von Teilzeitkräften auf Aufstockung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG, nicht gegeben ist.
     
  2. Die vorläufige, nunmehr unbefristet vorgesehene Einstellung eines Arbeitnehmers nach Ablauf dessen befristeten Arbeitsvertrages auf den vakant gewordenen Arbeitsplatz ist bei unverändertem Arbeitskräftebedarf nicht offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich.

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