Entscheidung

Datum: 20.02.2018
Aktenzeichen: 6 SaGa 11/17
Rechtsvorschriften: §§ 935, 940 ZPO

Beantragt die Klagepartei im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht die Verlegung des Termins zur Streitverhandlung, um zunächst das Berufungsverfahren über die einstweilige Verfügung abzuwarten, ist der Verfügungsgrund der Dringlichkeit regelmäßig selbst widerlegt.

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