Entscheidung

Datum: 09.12.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 391/13
Rechtsvorschriften: TVöD Anlage D

  1. Die Sonderregelungen für Lehrkräfte gelten nur für solche Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen eingesetzt werden. Förderschulen für Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen und Schulvorbereitende Einrichtungen sind keine allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Bestimmungen.
     
  2. Auch wenn der Unterricht mit Stundenplänen und in Unterrichtsstunden abgehalten wird, handelt es sich bei heilpädagogischen Förderlehrern in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in denen Kleingruppen von Kindern zur Schulfähigkeit hingeführt werden sollen, nicht um „Lehrkräfte“ im Sinne der Protokollnotiz zu § 1 Nr. 1 Anlage D TVöD-V, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten „im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt“.

    Revision wurde beim BAG am 11.05.2015 unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 259/15 eingelegt. Sie wurde am 13.07.2016 zurückgewiesen.

 

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