Entscheidung

Datum: 22.04.2015
Aktenzeichen: 3 Ta 38/15
Rechtsvorschriften: VV RVG Nr. 1000

Die bloße Mitteilung an das Gericht, dass sich die Parteien geeinigt hätten, löst die Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000 nicht aus, auch nicht, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig die Klagerücknahme oder Erledigung erklärt.

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