Entscheidung

Datum: 28.06.2018
Aktenzeichen: 2 Ta 68/18
Rechtsvorschriften: §§ 91, 788 ZPO

Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen den Schuldner nicht festsetzen lassen, solange nicht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels erteilt ist.

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