Entscheidung

Datum: 09.01.2019
Aktenzeichen: 4 Sa 306/18
Rechtsvorschriften: §§ 615, 779 BGB

Regeln die Parteien im Vergleich eines Bestandsstreits, dass das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung während eines beschränkten Zeitraums fortbestanden hat und während dieses Zeitraums nur noch die Hälfte der bisherigen Vergütung abzurechnen ist, bedarf es für die Anrechnung eines Zwischenverdienstes einer ausdrücklichen Regelung im Vergleich zumal dann, wenn die Abrechnung auch restliche Urlaubstage und Feiertage erfassen soll.

Revision wurde am 02.04.2019 beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 AZR 101/19 eingelegt.

Am 27.05.2020 wurde sie aufgehoben und zurückgewiesen.

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