Entscheidung

Datum: 16.04.2019
Aktenzeichen: 2 Ta 31/19
Rechtsvorschriften: § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach der Erhöhung des Schonvermögens für Ledige auf 5.000,00 EUR bleibt der zusätzlich im Falle der Arbeitslosigkeit typisierend zu berücksichtigende weitere Betrag mit 2.600,00 EUR anzusetzen. Eine Erhöhung auf 5.000,00 EUR findet nicht statt (wie LAG Schleswig-Holstein 30.08.2018 – 4 Ta 96/18).

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