Entscheidung

Datum: 24.09.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 93/19
Rechtsvorschriften: EGO TVöD (VKA) Teil B XI Egr. 9b Nr. 2 dar.

Die Durchführung von Coombs-Tests stellt für sich genommen keine schwierige Antikörperbestimmung im Sinne der EGO TVöD (VKA) Teil B XI Egr. 9b Nr. 2 dar.

Revision wurde beim Bundesarbeitsgericht am 06.02.2020 unter dem Aktenzeichen 4 AZR 97/20 eingelegt.

Die Revision wurde am 16.12.2020 zurückgewiesen.

 

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