Entscheidung

Datum: 28.11.2019
Aktenzeichen: 1 TaBV 18/19
Rechtsvorschriften: § 19 Abs. 2 BetrVG; § 18 WO

  1. Ein Schreiben, überschrieben mit „Ergebnis der Betriebsratswahl vom 08.06.2018“, in dem sechs Arbeitnehmer mit laufender Nummer aufgeführt sind, stellt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Ergebnisses nach § 18 WO eines dreiköpfigen Betriebsrats dar, wenn weder ein Hinweis auf den Wahlvorstand als Verantwortlichen dieses Schriftstücks noch Unterschriften enthalten sind. Zudem fehlt es an der Eindeutigkeit, welche dieser Arbeitnehmer ordentliche Mitglieder sein sollen und welche Ersatzmitglieder in welcher Reihenfolge.
     
  2. Die Anfechtungsfrist beginnt bei einem Aushang eines solchen Schreibens nicht zu laufen.
     
  3. Die Angabe einer zu hohen Zahl von benötigten Stützunterschriften begründet die Anfechtung ebenso wie die Nennung einer falschen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (spätestens eine Woche vor dem Wahltag im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren) und die fehlende Übersendung von Briefwahlunterlagen an am Wahltag nicht im Betrieb befindliche Arbeitnehmer.

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