Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf vom 18.12.2020
Aktenzeichen: 3 BVGa 2/20
Rechtsvorschriften: § 85 II ArbGG, § 2 WO, § 17 BetrVG

Inhaltsangabe:

1.            Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand bei der Anfertigung der Wählerliste zu unterstützen.

2.            Das gilt auch, wenn die Wahl des Wahlvorstandes anfechtbar ist, aber nicht, wenn diese nichtig ist.

3.            Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstandes ist auf schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt (im Anschluss an BAG vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10).

4.            Etwaige Ladungsfehler bei einer kurzfristig stattfindenden Betriebsversammlung sind auch außerhalb von Pandemiezeiten großzügig zu betrachten, wenn jedenfalls ein Großteil der Belegschaft von der Versammlung hätte Kenntnis haben können (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 29.07.1998, 4 TaBV 12/97).

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