Entscheidung

Datum: 24.04.2024
Aktenzeichen: 2 Sa 293/23
Rechtsvorschriften: § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 315 Abs. 1 BGB

Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen (wie LAG Köln 06.02.2024 – 4 Sa 390/23).

Revision wurde beim BAG am 04.06.2024 unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 114/24 eingelegt.

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