Entscheidung

Datum: 11.04.2024
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 1/24
Rechtsvorschriften: § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 936, 940 ZPO i. V. m. §§ 916 ff., 920 ZPO; §§ 111 ff. BetrVG

Der Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und hinreichend versucht hat, einen Interessenausgleich abzuschließen.

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