Entscheidung

Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: 1 Sa 500/12
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 2, Abs. 1 TzBfG

Inhaltsangabe:

Folgeentscheidung zur Entscheidung des BVerfG über die „Zuvorbefristung“ bei sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG

  • Kein Vorliegen eines Sonderfalls bei viereinhalb Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
  • Kein Vertrauensschutz des Arbeitgebers
  • Weder der Ergänzungstarifvertrag noch die diesbezüglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung stellen einen ausreichenden Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG dar
  • Hinsichtlich des vorgetragenen Mehrbedarfs fehlt es an einer ausreichenden und schlüssigen Darlegung des Wegfalls nach Ablauf der Befristungen

     

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