Entscheidung

Datum: 04.03.2013
Aktenzeichen: 1 Ta 13/13
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 7, 22; VV 1008 Abs. 1

  1. Verfolgen mehrere Arbeitnehmer verschiedene Restlohnansprüche in einem Verfahren gegen den gleichen Arbeitgeber liegt dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG, nicht aber derselbe Gegenstand im Sinne von VV 1008 Abs. 1 RVG vor.
  2. Für die Vertretung mehrerer Kläger in diesem Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren aus den zusammen gerechneten Werten der Forderungen der einzelnen Kläger ohne eine Erhöhungsgebühr.
  3. Eine prozentuale Aufteilung der Gebühren auf die einzelnen Kläger findet nicht statt. Vielmehr schuldet jeder Kläger die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
     

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