Entscheidung

Datum: 23.07.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 168/14, 5 Sa 175/14
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 75 Abs. 1; TVG: § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3

  1. Weist ein Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich nur auf Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt dessen Abschlusses bereits seit zwölf Kalendertagen Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind, im Vergleich zu einem (allgemeinen) Transfer- und Sozialtarifvertrag höhere Ansprüche auf Abfindung und auf BeE-Entgelt zu, so haben Arbeitnehmer, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, keine Ansprüche auf diese erhöhte Vergütung/Abfindung.
  2. Die tarifvertragliche Regelung stellt sich als zulässige "einfache Differenzierungsklausel" dar, weil keine rechtlichen Schranken dafür aufgestellt werden, dass der Arbeitgeber auf individualvertraglicher Ebene die tariflich vorgesehene Ungleichbehandlung beseitigt. Durch den gewählten Stichtag wird kein gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßender Druck auf Außenseiter ausgeübt, der Gewerkschaft beizutreten.
  3. Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallende Arbeitnehmer können auch im Falle der Unwirksamkeit dieser einfachen Differenzierungsklausel keine "Anpassung nach oben" verlangen.
  4. Die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer haben auch keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung/-abfindung aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen oder des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 BetrVG.
     

- Parallelverfahren: 5 Sa 175/14 -

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