Entscheidung

Datum: 27.11.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 818/12
Rechtsvorschriften: MTV Metall und Elektroindustrie Bayern § 1 Nr. 3 (II) lit. d.

  1. Ist im Arbeitsvertrag eine Jahresvergütung ausgewiesen, deren Zusammensetzung nachfolgend dahingehend erläutert wird, dass sich der festgesetzte Betrag aus 12 Monatsverdiensten in bestimmter Höhe und verschiedenen Sonderzuwendungen errechnet werde, so liegt nicht die Vereinbarung eines Jahresvergütung vor. Vielmehr haben die Parteien nur eine Monatsvergütung zzgl. der Sonderzuwendungen vereinbart und die jährliche Gesamtsumme des Entgelts des Arbeitnehmers festgelegt.
  2. Liegt die monatliche Vergütung nach einvernehmlich erfolgter Umlegung der vorher einmal jährlich entrichteten Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate mehr als 30 % über dem Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B), so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufstockung seiner Vergütung, wenn die Jahressumme nicht mehr als 35 % über dem zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) liegt.
     

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