Entscheidung

Datum: 15.07.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 479/13
Rechtsvorschriften: § 1 WissZeitVG

Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Der Kläger zählt nicht zum „wissenschaftlichen Perso-nal“ i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG, da seine wissenschaftliche Dienstleistung als Dozent nicht zeitlich überwiegt oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägt.

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