Entscheidung

Datum: 30.10.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 39/12
Rechtsvorschriften: BetrVG § 37 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7, § 87, § 85

  1. Der Betriebsrat überschreiitet sein Ermessen, ein Betriebsratsmitglied zu einer Spezialschulung zum Thema Mobbing zu entsenden dann nicht, wenn er aktuelle betriebliche Konflikte vortragen kann, auch wenn sich diese noch nicht in einem Mobbing manifestiert haben oder, wenn er auf Grund der bestehenden Konflikte eine Befassung mit diesem Thema (Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Thema Mobbing) beabsichtigt. Dem Betriebsrat ist es möglich, auch präventiv tätig zu werden, d.h. er muss nicht den Eintritt von Mobbingsituationen im Betrieb abwarten, ehe er eines seiner Mitglieder schulen darf.
  2. Der Schulungsteilnahme steht es nicht entgegen, dass etwa 8 Jahre vorher der Betriebsratsvorsitzende bereits eine Schulung zu diesem Thema besucht hatte. Der Betriebsrat kann die Schulung eines weiteren Betriebsratsmitgleids für Vertretungsfälle ins Auge fassen, insbesondere wenn der Betriebsratsvorsitzende auf Grund seiner Ämter häufig nicht im Betrieb anwesend ist.
  3. Das Bestehen einer betrieblichen Sozialberatung steht einer Schulung eines Betriebsratsmitglieds nicht entgegen. Das BetrVG weist dem Betriebsrat in diesem Bereich ebenso Beteiligungsrechte zu, so dass zumindest eine ausreichende Anzahl seiner Mitglieder geschult sein muss, falls Mitarbeiter des Betriebes den Betriebsrat wegen (vermeintlichen) Mobbings kontaktieren.
  4. Der Betriebsrat hat ein gewisses Auswahlermessen, zu welcher Schulung er sein Mitglied entsendet. Er ist nicht gehalten, anstelle einer mit Kosten verbundenen Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme eines freien Schulungsträgers eine kostenfreie eintägige Veranstaltung des Integrationsamtes zu buchen, sofern diese Veranstaltung nicht als inhaltlich gleichwertig hinsichtlich der Bedürfnisse des Betriebsrats zu bewerten ist.
     

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