Entscheidung

Datum: 25.02.2011
Aktenzeichen: 10 Sa 1004/10
Rechtsvorschriften: TV-Ärzte/VKA: §§ 15, 16

  1. Werden unfallchirurgische Patienten in einem Krankenhaus auch außerhalb einer unfallchirurgischen Station und selbst auf dieser Station nicht alle Patienten durch den Oberarzt verantwortlich betreut, fehlt es für die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA an einer Übertragung der medizinischen Verantwortung.
  2. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber gemäß Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA liegt nur vor, wenn eine entsprechende Anordnung mit ausdrücklicher Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle erfolgt ist.
     

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