Entscheidung

Datum: 21.01.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 558/14
Rechtsvorschriften: Art. 58 BayBG; §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB

Eine arbeitsvertraglich zugesagte Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass eine Gleichstellung mit einem Beamten erfolgen soll. Die Gleichstellung umfasst dabei nicht nur den Inhalt des Beihilfeanspruchs, sondern auch dessen Voraussetzungen, wobei das Bestehen eines Beamtenverhältnisses durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ersetzt wird.

Bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers entfällt in Übertragung der beamtenrechtlichen Regelungen (hier des Freistaates Bayern) die Beihilfeberechtigung.

Wenn der Arbeitnehmer sich nach den Folgen für den Beihilfeanspruch nicht erkundigt und die Eigenkündigung nicht auf eine Initiative des Arbeitgebers zurückgeht, besteht keine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die beihilferechtlichen Konsequenzen.
 

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