Entscheidung

Datum: 30.07.2015
Aktenzeichen: 3 Sa 281/15
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 133, 157, 305

  1. Die Regelung in einem Transfer- und Sozialtarifvertrag, nach der "das" Übergangsgeld gezahlt werde, vermittelt Arbeitnehmern eines Transferarbeitsverhältnisses, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in eine Transfergesellschaft wechseln und aus dem Transferarbeitsverhältnis in den Ruhestand treten, einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld / Übergangszahlung gemäß den Richtlinien für die Altersversorgung, wie sie bisher im Betrieb des Arbeitgebers galten.
  2. Aus der Regelung in den bisherigen Richtlinien für die Altersversorgung, wonach der Pensionär während der ersten 6 Monate nach der Pensionierung "sein letztes Gehalt" erhält, begründet sich der Anspruch auf Übergangsgeld / Übergangszahlung in Höhe des Gehalts, das vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber gezahlt worden ist.
     

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